Änderungen für Sachsens Kommunen
Nach dem alten Gesetz waren die Kommunen umfassend und zunächst vorrangig für die gesamte Gefahrenabwehr zuständig, also auch für die Verhütung und Verhinderung von Straftaten und den Umgang mit Personen, von denen Straftaten drohen. Durch die beiden neuen Gesetze (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz und Sächsisches Polizeibehördengesetz) wird nun eine klare Trennlinie zwischen den beiden Behördenzweigen gezogen und festgelegt, dass der Polizeivollzugsdienst allein für Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig ist. Daneben wird geregelt, welche Befugnisse den Polizeibehörden und welche dem Polizeivollzugsdienst zustehen.
Den Polizeibehörden werden also keine neuen Aufgaben übertragen. Die ihnen zugewiesenen Befugnisse werden auf diejenigen konkretisieren, die sie für ihre Aufgaben tatsächlich brauchen. Konkret vorgesehen ist der Einsatz der Videografie, der den Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aber auch nach bisherigem Recht zustand. Neu gestaltet werden auch die Voraussetzungen der Alkoholkonsumverbotszonen; eingeführt wird insbesondere die erleichterte Einrichtung von solchen Zonen im Umfeld von Kinder- und Jugendeinrichtungen.