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Neue Befugnisse für Sachsens Polizei

Polizeieskorte © SMI/Ziehm

Mit der vom Sächsischen Landtag beschlossenen Novellierung des sächsischen Polizeirechts werden der Polizei die notwendige Instrumente an die Hand gegeben werden. Die Polizei wird hierdurch in die Lage versetzt, mit den erforderlichen technischen Standards auf aktuelle Gefahrenlagen reagieren zu können und im Kampf gegen Terrorismus und Schwerkriminalität auf Augenhöhe handeln zu können.

Im Fall der terroristischen Bedrohung, aber auch der extremistischen Gewalt und der Organisierten Kriminalität muss der Staat in seinen Polizeigesetzen effiziente Wege finden, Gefahren aufzuklären, die Aufdeckung von Geflechten im Vorbereitungsstadium der Tat zu leisten und – wo immer möglich – zur Verhinderung schwerer Taten einzuschreiten.

Folgende Neuerungen hat der sächsische Landtag beschlossen:

Den Eingriffsinstrumenten im Bereich der Telekommunikation kommt eine präventive Schlüsselrolle zu. In der heutigen Zeit, die von Mobilität, unbegrenzter und grenzenloser Kommunikation und von virtuellen Netzwerken geprägt ist, sind Ermittlungen auf diesem Feld unverzichtbar.

Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Polizei unter engen Voraussetzungen auf richterliche Anordnung die Telekommunikation von Personen überwachen und aufzeichnen darf. Die Maßnahmen erfolgen bei einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter, beispielsweise wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dienen. Die Datenerhebung ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr, bzw. die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Schon das jetzige Polizeigesetz umfasst Möglichkeiten, bei Personen, von denen Straftaten drohen, die bestehende Gefahr aufzuklären, aber auch Maßnahmen der Unterbindung zu ergreifen.

Im Fall der terroristischen Bedrohung, aber auch der extremistischen Gewalt und der Organisierten Kriminalität muss der Staat in seinen Polizeigesetzen effiziente Wege finden, Gefahren aufzuklären, die Aufdeckung von Geflechten im Vorbereitungsstadium der Tat zu leisten und – wo immer möglich – zur Verhinderung schwerer Taten einzuschreiten. Vor diesem Hintergrund wurden einzelne  Maßnahmeninstrumente erweitert. So wurde die bisher fehlende Möglichkeit geschaffen, Personen von denen schwere Straftaten drohen, einer Durchsuchung zu unterziehen.

Wie im Bund und in anderen Ländern wurden zudem Normen zur Intervention aufgenommen:

  • Einführung der Möglichkeit, längerfristige polizeiliche Meldeauflagen auszusprechen
  • Aufnahme von Regelungen zu orts- und gebietsbezogenen Aufenthaltsanordnungen sowie Kontaktverboten.
  • Beteiligung Sachsens an dem bundesweiten Netzwerk zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung von einschlägigen Personen (EAÜ – die sogenannte elektronische „Fußfessel“)

Bereits jetzt ist für die Polizei die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ein ganz zentrales Feld. Sachsen ist nicht nur Tatort solcher Kriminalität, sondern hier befinden sich auf Grund der Grenzlage auch wichtige Verbringungsrouten zum Beispiel für Diebesgut. Beute wird zur Sicherung in das Ausland verschafft. Es  sind regelmäßig zum Teil bereits auffällig gewordene Täterkreise am Werk, die bandenmäßig oder sonst organisiert handeln.

Gegen solche Personen wird künftig eine spezielle Kontrollmaßnahme möglich sein, die es zulässt, dass deren Bewegung auf einschlägigen Routen im Grenzbereich per Video erfasst wird. Die Polizei erhält nur zu diesem Personenkreis Erkenntnisse, zu keiner sonstigen Person, die den Kontrollpunkt passiert. Dies wird durch ein geschlossenes Auswertungssystem sichergestellt: Eine Gesichtserkennung dient dazu, nur diejenigen aus den Daten herauszufiltern, nach denen konkret ermittelt wird. Alle anderen Daten gelangen nicht zur Kenntnis der Polizei. Die Daten ohne Übereinstimmung mit auffällig gewordenen Täterkreisen werden technisch spurenlos und automatisiert gelöscht.

Unsere Bürger haben ein Recht darauf, dass der Staat einschreitet, wenn sie drohen, Opfer einer Straftat zu werden. Sie haben ein Recht darauf, sich ohne Furcht überall in der Öffentlichkeit bewegen zu können.

Im Kampf gegen die Alltagskriminalität sieht das neue Gesetz eine Reihe von Verbesserungen vor:

  • Erweiterung der bereits bestehenden Kennzeichenerfassungssysteme um stationäre Komponenten
  • Es soll die Möglichkeit geben, Tarnmittel wie zum Beispiel geänderte Identitätspapiere einzusetzen, um Opfer vor weiteren Taten zu schützen
  • Zugelassen wird die Nutzung von DNA-Analysen zur Identifizierung von hilflosen unbekannten Personen oder unbekannten Toten
  • Das Gesetz erlaubt die Videografie nunmehr ausdrücklich an Kriminalitätsschwerpunkten
  • Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird eine gesetzliche Regelung für die Aufzeichnung von Notrufen und Hinweisen geschaffen
  • Eine Neuregelung der Videografie im Gewahrsam erleichtert die Erfüllung von Obhutspflichten und lässt Videoüberwachung in Gewahrsamszellen zu, wenn erhebliche Selbst- und Fremdgefährdungen dies erfordern 

Neu dazu gekommen ist, dass Spezialeinheiten der sächsischen Polizei nach Zulassung durch das Innenministerium in Ausnahmelagen und als letztes Mittel Maschinengewehre und Handgranaten nutzen dürfen. Anlass der Regelung ist die hohe terroristische Gefährdungslage.

Für solche gefährlichen Einsätze, gerade gegen terroristische und teils militärisch handelnde Gewalttäter, muss die Polizei mit den notwendigen Einsatzmitteln ausgestattet sein, um sich und die Bevölkerung zu schützen. Der Einsatz besonderer Waffen ist aber allein besonders geschulten Spezialeinsatzkräften vorbehalten.

Vor allem Polizeivollzugskräfte und Rettungshelfer können, wenn sie mit Körperflüssigkeiten eines Festzunehmenden oder Unfallopfers in Berührung kommen, in Gefahr kommen, sich mit Krankheitserregern wie HIV oder Hepatitis-B- oder C-Viren anzustecken. Aber auch Opfer von Gewaltdelikten können einer Infektionsgefahr ausgesetzt sein.

Bislang sind die Betroffenen auf eine freiwillige Mitwirkung des Verursachers angewiesen. Nun wird eine Regelung geschaffen, die insbesondere die unverzügliche Blutentnahme beim Verursacher einer Infektionsgefahr auch gegen dessen Willen erlaubt. Natürlich sind in jedem Fall die freiwillige Mitwirkung des Verursachers und seine Einwilligung in die Blutuntersuchung anzustreben. Wenn das aber nicht möglich ist, muss es zum Schutz von Leib und Leben des Betroffenen möglich sein, diese auch zwangsweise durchzusetzen. Auch diese Maßnahme steht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung.

Zum Schutz von Polizeibediensteten (Eigensicherung) oder zum Schutz von Dritten gegen Gefahren für Leib oder Leben kann die Polizei künftig Schulterkameras einsetzen und in Gefahrensituationen das Geschehen – Handlungen von Bürgern und Polizeibediensteten – aufzeichnen.

Um das Vertrauensverhältnis zwischen der sächsischen Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu stärken, wird eine unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle in der Sächsischen Staatskanzlei eingerichtet. Diese nimmt Hinweise, Anregungen und Beschwerden sowohl der Bürger als auch der Beschäftigten der Polizei entgegen. Davon unabhängig steht es jedem Bürger frei, polizeiliches Handeln gerichtlich überprüfen zu lassen bzw. Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erstatten.

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