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Neuregelung von Polizeibefugnissen

Polizeiabsperrung © SMI/Ziehm

Die fortentwickelte Rechtsprechung im Bereich der Gefahrenabwehr und eine sich verändernde Sicherheitslage machen die Anpassungen und Neuregelungen im sächsischen Polizeirecht notwendig. Eine letzte große Novelle des sächsischen Polizeigesetzes gab es im Jahr 1999. Anschließend kamen einzelne Ergänzungen oder Anpassungen in das Regelwerk, so beispielsweise 2004 die Wohnungsverweisung oder 2011 die automatisierte Kennzeichenerkennung.

Spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse im Polizeirecht

Eingriffsbefugnisse im Polizeirecht Bisheriges Polizeigesetz (SächsPolG) Neues Polizeigesetz (SächsPVDG)
DNA-Untersuchung Nein Ja
Videografie zur Eigensicherung/Bodycam Nein Ja
Aufzeichnung von Notrufen Nein Ja
Datenübermittlung für Zuverlässigkeitsprüfungen (zum Bsp. Mitarbeiterüberprüfung bei gefährdeten Großveranstaltungen) Ja Ja
Längerfristige Meldeauflage Nein Ja
strafbewehrte Aufenthaltsge- und -verbote/Kontaktverbot Nein Ja
Elektronische Aufenthaltsüberwachung ("Elektronische Fußfessel") Nein

Ja

Internationale Ausschreibung zur gezielten Kontrolle (Durchsuchung der Person bei Antreffen) Nein Ja
Einsatz von Vertrauenspersonen Nein Ja
Automatisierte Kennzeichenerkennung Ja Ja
Auskunft von Bestandsdaten nach Telekommunikationsgesetz (Vertragsdaten des Betroffenen) von Telekommuikationsanbietern (Telekom, Vodafone…) Ja Ja
Auskunft von Bestandsdaten nach Telekommunikationsgesetz (Vertragsdaten des Betroffenen) von Telemedienanbietern (Facebook, ebay, Amazon…) Nein Ja
Auskunft über Verkehrsdaten (Wann mit wem kommuniziert?) Nein Ja
Telekommunikationsüberwachung (Inhaltsüberwachung) Nein Ja
Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Inhaltsüberwachung bei verschlüsselter Kommunikation) Nein Nein
Online-Durchsuchung (verdeckter Zugriff auf Informationssysteme) Nein Nein
Einsatz des IMSI-Catchers (Standort- und Gerätedatenermittlung bei Mobiltelefonen) Nein Ja
Einsatz von Störsendern (Jammer) Nein Ja
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