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Fragen und Antworten

Polizeikräfte im Einsatz © Polizei Sachsen

Die Neustrukturierung des Sächsischen Polizeirechts wird mitunter kritisch begleitet und wirft vereinzelt Fragen auf. Diese Fragen sollen nachfolgend beantwortet werden:

Nein. Denn weder nach dem bisherigen Gesetz noch nach dem neuen kann die Polizei unkontrolliert Maßnahmen gegen unbescholtene Bürger treffen. Natürlich kann die Polizei nur zu den Maßnahmen greifen, die das Parlament ihr zugebilligt hat.

Das neue Polizeirecht ist nicht nur deshalb umfangreicher geworden, weil es eine Reihe neuer Befugnisse gibt, sondern auch deshalb, weil die alten und die neuen Befugnisse  einem engmaschigen Kontrollsystem unterworfen wurden: Es müssen viel mehr polizeiliche Maßnahmen von einem Richter vorher geprüft und angeordnet werden als es bisher der Fall war. Gerade bei intensiven Grundrechtseingriffen muss die Polizei zunächst die Anordnung eines Richters einholen, bevor sie tätig werden kann.

Darüber hinaus müssen alle Maßnahmen, auch die, die zunächst verdeckt erfolgen, dem Betroffenen gegenüber in einem gesondert gesetzlich geregelten Verfahren offen gelegt werden, so dass auch der Betroffene gerichtliche Überprüfungen einleiten kann.

Schließlich sind die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erweitert worden, der zudem gesetzlich zu wiederkehrenden Prüfungen bei besonders gewichtigen Maßnahmen verpflichtet wurde.

Wir kennen Täter, die bandenmäßig oder gewerbsmäßig agieren und andere Formen von Wiederholungstätern. Wenn bei einer Person solche oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr absehbar gewichtige Straftaten ausgehen werden, dann muss die Polizei sie in den Blick nehmen können und gegebenenfalls einschreiten, bevor es zu spät ist.

Schon das bisherige Gesetz sieht polizeiliche Möglichkeiten gegen Personen vor, von denen Straftaten drohen. Etwa die Wohnungsweisung, wenn von einem Bewohner für andere eine gegenwärtige Gefahr ausgeht oder ein zeitweises Aufenthaltsverbot für ein Gemeindegebiet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass von dem Betreffenden dort eine Straftat droht.

Solche Maßnahmen stehen der Polizei aber erst dann zur Verfügung, wenn die Begehung bedeutender Straftaten, insbesondere terroristischer Straftaten droht. Hierfür wurde das Instrumentarium nachgeschärft. So können nach richterlicher Bestätigung die neuen Befugnisse im Bereich der Telekommunikationsüberwachung bei schwerwiegenden Bedrohungen zur Ermittlung herangezogen werden. Daneben gibt es noch die Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) – die sogenannte elektronische „Fußfessel“ –, Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote oder die gezielte Kontrolle neben der bisherigen polizeilichen Beobachtung.

Nein. Kein Streifenpolizist wird mit Maschinengewehren oder Handgranaten ausgestattet. Der Einsatz dieser  Waffen ist nur Spezialeinheiten bei einer entsprechenden Ausbildung vorbehalten und nur in bestimmten, im Gesetz festgelegten besonderen Gefahrenlagen zugelassen.

Es geht dabei um Situationen, in denen der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizisten oder unbeteiligter Dritter abzuwehren oder um Straftaten abzuwenden, bei denen Schusswaffen oder Explosivmittel eingesetzt wurden. Der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen durch die Polizei muss erfolglos geblieben oder aussichtslos sein.

Steht eine Maßnahme unter dem sogenannten Richtervorbehalt, bedeutet dies, dass die Polizei nicht selbst über die Maßnahme bestimmt. Die Polizei kann nur einen Antrag bei Gericht stellen, das dann die Voraussetzungen prüft und eine Anordnung erlässt oder ablehnt. In bestimmten Situationen, in denen unverzüglich gehandelt werden muss – sogenannte „Gefahr im Verzug“ –, kann die Polizei zwar eine vorläufige Maßnahme durchführen, muss dann aber die gerichtliche Zustimmung nachträglich einholen. Erfolgt diese nicht, ist die Maßnahme – falls noch nicht geschehen – zu beenden und die erhobenen Daten sind zu löschen.

Nein, die Standorte für die Installation von Kameras sind besonders gefährdete Einrichtungen und Kriminalitätsschwerpunkte. Neu im Polizeigesetz ist jedoch der Spezialeinsatz von Kameras zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Ja, wesentlicher Bestandteil des neuen Gesetzes ist ein sehr detailliertes Verfahren zur Unterrichtung von Betroffenen. Dies greift insbesondere bei Maßnahmen, bei denen der Betroffene nicht unmittelbar erlebt, dass er in ein Verfahren einbezogen wurde, wie dies etwa bei verdeckten Maßnahmen der Fall ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch dieser Personenkreis Rechtsmittel gegen Maßnahmen, die ihn betroffen haben, einlegen kann.

Die Polizei darf Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung erst dann ergreifen, wenn ein besonders schwerwiegender Verdacht besteht.

Eine solche Maßnahme ist allein zulässig

  • gegenüber jemandem, der in Verdacht steht, eine terroristische Straftat in nächster Zeit zu begehen oder eine schwere Straftat (aufgeführt in § 100 a StPO) gegen besonders gewichtige Rechtsgüter

oder

  • wenn sie erforderlich ist als Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Das Zusammenspiel von behördlicher Fachaufsicht, öffentlicher Transparenz, gerichtlicher und parlamentarischer Kontrolle sowie der Aufsicht durch den Datenschutzbeauftragten schafft ein umfassendes Kontroll- und Sicherungssystem.

Die Polizei ist Teil der staatlichen Exekutive und ist damit an Recht und Gesetz gebunden. Sie muss sich an die Gesetze halten und darf nicht willkürlich handeln. Die Maßnahmen und Handlungen der Polizei unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Damit steht jedem Bürger der Rechtsweg offen, sofern er sich durch eine polizeiliche Maßnahme ungerechtfertigt in seinen Rechten beeinträchtigt sieht.

Die Befugnisse der Polizei werden darüber hinaus im neuen Polizeivollzugsdienstgesetz mit umfassenden, grundrechtssichernden Maßnahmen flankiert:

  • Maßnahmen, die einen schweren, insbesondere verdeckten Eingriff darstellen, bedürfen einer Anordnung eines Richters (Richtervorbehalt) oder zumindest einer unverzüglichen Bestätigung durch einen Richter.
  • Außerhalb der Standardbefugnisse ist es regelmäßig nur der Behördenleitung oder besonders Beauftragten vorbehalten, eine Eingriffsmaßnahme zu veranlassen.
  • Der von der staatlichen Kenntnisnahme ausgeschlossen Kernbereich privater Lebensgestaltung wird absolut geschützt. Gerichte wachen über die hierzu erlassenen Ge- und Verbote.
  • Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen erfahren in ihrem Vertrauensbereich besonderen Schutz.
  • Protokollierungspflichten und Benachrichtigungsregelung gewährleisten, dass die Betroffenen gerichtlichen Rechtsschutz auch tatsächlich wahrnehmen können.
  • Gesetzlich verankert wird künftig eine Vertrauens- und Beschwerdestelle in der Sächsischen Staaskanzei, an die sich jeder Bürger mit seinem Anliegen wenden kann, ohne unmittelbar mit der betreffenden Polizeidienststelle Kontakt aufnehmen oder den Gang vor Gericht beschreiten zu müssen.
  • Eingeführt wird eine gesetzlich verankerte, regelmäßige Prüfung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
  • Es besteht die gesetzlich verpflichtende Unterrichtung und Prüfung durch den Landtag bei den besonderen Befugnissen (Erweiterung Sächsisches Kontrollgesetz).

Kontakt für weitere Fragen

E-Mail: buergerbeauftragter@smi.sachsen.de

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